Intramurānhinrichtung

[895] Intramurānhinrichtung (Hinrichtung intra muros), Vollstreckung der Todesstrafe in einem umschlossenen Raum bei beschränkter Öffentlichkeit (s. Hinrichtung). Angeregt wurde die Aufhebung der öffentlichen Hinrichtung zuerst auf dem Landtag des Herzogtums Sachsen-Altenburg von 1844 durch den Minister v. Lindenau. Heute ist die I. durch § 486 der Reichsstrafprozeßordnung in allen deutschen Staaten eingeführt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 895.
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