Jus naturāle

[393] Jus naturāle (lat.), Naturrecht; bei den Römern gleichbedeutend mit Jus gentium (s. d.); außerdem von den Römern zur Bezeichnung weniger eines Rechts als des bei allen Lebewesen wahrnehmbaren Naturzustandes verwendet und in dieser Verwendung ohne juristische Bedeutung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 393.
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