Königsurkunden

[393] Königsurkunden hießen im alten deutschen Recht die vom König oder seinen Beamten ausgestellten Urkunden. Sie galten als unwiderlegliches Beweismaterial, ihre Anzweifelung wurde mit dem Tode bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 393.
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