Kirchenamt

[40] Kirchenamt (Beneficium), Recht und Pflicht, die Kirchengewalt oder gewisse kirchliche Funktionen innerhalb eines bestimmt abgegrenzten Bezirkes auszuüben. Innerhalb der katholischen Kirche besteht, je nachdem Jurisdiktionsgewalt mit dem Amte verbunden ist oder nicht, die Gliederung in beneficia majora und minora. Die letztern zerfallen, je nachdem Recht und Pflicht der Seelsorge damit verbunden ist oder nicht, in beneficia curata und non curata. In der evangelischen Kirche steht das Pfarramt im Mittelpunkt der Verfassung. Die übrigen Ämter teilen sich in Ämter des Kirchenregiments und Gemeindeämter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 40.
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