Kompromißeid

[355] Kompromißeid (Vergleichseid) wurde der Eid genannt, der auf Grund einer Vereinbarung der Parteien, ohne daß er vom Gericht auferlegt wurde, zu leisten war. Der Deutschen Zivilprozeßordnung ist ein solcher Eid unbekannt. Sowohl der zugeschobene als der richterliche Eid wird (nach den § 460, 461 und 477) vom Gericht auferlegt (vgl. Eid, S. 432).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 355.
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