Konnexität

[404] Konnexität (Connexitas causarum), das zwischen mehreren Angelegenheiten bestehende Verhältnis des Zusammenhanges, insbes. der zwischen mehreren Rechtssachen gegebene innere oder äußere Zusammenhang. Im ersten Falle spricht man von materieller, im letztern von formeller K. Durch den Zusammenhang kann ein besonderer Gerichtsstand (s. d.) begründet werden. Im Strafverfahren ist eine besondere Zuständigkeit wegen Sachzusammenhanges dann begründet, wenn eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 2 ff. und § 13.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 404.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: