Le mort saisit le vif

[401] Le mort saisit le vif (franz.), »der Tote macht zum Erben den Lebendigen«, Grundsatz des französischen Erbrechts, daß der durch das Gesetz berufene Erbe ipso jure Erbe wird, ohne daß es hierzu eines besondern Erbantritts bedarf. Auf dem gleichen Grundsatz beruhte das germanische Erbrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 401.
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