Militärkinder

[821] Militärkinder sind eheliche oder durch nachfolgende Eheschließung mit der Mutter legitimierte Kinder und Stiefkinder von Mannschaften des Friedensstandes, der Invalidenhäuser und Invalidenkompanien, der militärisch organisierten Landgendarmerien, dann die der untern Militärbeamten und der untern Zivilbeamten der Militärverwaltungen. Für ihren Schulbesuch können Erleichterungen durch Vermittelung der Militärbehörde verschafft werden. Vgl. die »Vorschriften, betreffend den Schulunterricht der M.« (Berl. 1906).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 821.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: