Mundschenk

[257] Mundschenk, im Hofdienst der Bedienstete, dem es obliegt, dem Herrn das Getränk zu reichen. An den fürstlichen Höfen ist M. ein oft erbliches Hofamt, dessen Inhaber (Erbmundschenk, Erbschenk) bei feierlichen Gelegenheiten dem Herrscher den mit Wein gefüllten Becher überreicht (vgl. Erbämter). Der Oberstschenk gehört zu den obersten Hofchargen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 257.
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