Nachbildung

[356] Nachbildung von Kunstwerken etc., unbefugte Reproduktion von Kunstwerken und andern durch ein Urheberrecht, ein Erfindungspatent, den Musterschutz etc. gesetzlich geschützten Erfindungen, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Fabrikmarken, Aufführungen und sonstigen Darstellungen, ist als Verletzung des Urheberrechts strafbar. Näheres in den Artikeln: »Fabrik- und Handelszeichen, Patent, Urheberrecht«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 356.
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