Oberreichsanwalt

[872] Oberreichsanwalt, derjenige Beamte bei dem Reichsgericht in Leipzig, der die Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Ihm stehen mehrere Reichsanwälte zur Seite. Nur zum Richteramt befähigte Personen können zu diesen Ämtern ernannt werden. Der O. und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt und sind der Aussicht und Leitung des Reichskanzlers unterstellt. Sie sind nicht richterliche Beamte und können daher durch kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 143, 148 ff.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 872.
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