Ordentlicher Hausvater

[104] Ordentlicher Hausvater heißt in der Rechtswissenschaft der Mann, der die Sorgfalt und Umsicht aufwendet, die man normalerweise von einem Mann bei Führung seines Hausstandes, seiner Geschäfte verlangen kann. Wer diese Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters außer acht läßt, handelt grob fahrlässig (s. Fahrlässigkeit).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 104.
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