Originär

[122] Originär (lat.), ursprünglich; daher originärer Rechtserwerb, der unabhängig von dem Recht eines andern erfolgende Erwerb eines Rechts, im Gegensatz zum derivativen oder abgeleiteten Erwerb, der sich auf das Recht eines andern stützt; originäre Zeugung, soviel wie Urzeugung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 122.
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