Partikulār

[471] Partikulār (lat.), was einen Teil (pars) betrifft; auch soviel wie für sich bestehend; daher Partikularakzept (Teilakzept), die nur zu einem Teil der Wechsel summe erfolgte Annahme eines Wechsels seitens des Bezogenen; Partikularlegat, das Vermächtnis eines bestimmten Erbschaftsgegenstandes im Gegensatz zum Vermächtnis eines aliquoten Teils der Erbschaft; Partikulargeschichte, Geschichte eines einzelnen Staates oder Staatenteiles im Gegensatz zur Universal- oder Weltgeschichte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 471.
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