Petitorĭenklagen

[660] Petitorĭenklagen (petitorische Rechtsmittel) hießen ehemals die Klagen, bei denen es auf das Recht selbst, namentlich auf das Eigentum einer Sache, ankommt, im Gegensatz zur possessorischen Klage, bei der es sich bloß um den Besitz, d.h. um die tatsächliche Innehabung einer Sache, oder nur um die einstweilige Ausübung eines Rechtes handelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 660.
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