Pfandverschleppung

[691] Pfandverschleppung, die rechtswidrige Wegnahme einer verpfändeten Sache aus dem Gewahrsam des Pfandgläubigers. Sie wird nach § 289 des deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. bestraft, jedoch tritt Bestrafung nur auf Antrag ein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 691.
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