Pferdegelder

[713] Pferdegelder, staatlich gewährte Unterstützung deutscher rationsberechtigter Offiziere der Fußtruppen, der Artillerie und des Trains bis zum Regimentskommandeur zur Beschaffung und Unterhaltung von Dienstpferden. Sie betragen nach § 2 der Verordnung vom 30. März 1895 auf acht Jahre für jedes wirklich gehaltene Pferd 1500 Mk. und werden in Monatssätzen nachträglich mit 15,62 Mk. ausgezahlt oder bei entnommenem Vorschuß zurückbehalten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 713.
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