Privatweg

[360] Privatweg, im Gegensatz zum öffentlichen ein Weg. dessen Benutzung nur bestimmten Personen gestattet ist. Benutzt sie trotz Warnungszeichen oder deutlich erkennbarem Verbot ein Unbefugter, so wird er nach § 368, Ziff. 9, des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 360.
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