Privilegĭum

[361] Privilegĭum (lat.), Gesetz oder Anordnung, wodurch einer einzelnen Person oder einer einzelnen Klasse von Staatsbürgern gewisse Vor- oder Sonderrechte (Privilegien) eingeräumt werden; daher privilegierte Stände, mit solchen Vorrechten ausgestattete Stände. In der Neuzeit hat man das Privilegienwesen als unvereinbar mit der vom Rechtsstaat geforderten gleichen Berechtigung aller Staatsbürger möglichst beseitigt. P. de non appellando und P. de non evocando, s. Jus de etc. Privilegienagenten hießen in Österreich bis zum Erlaß des Patentgesetzes vom 11. Jan. 1897 die staatlich konzessionierten Vertreter des Publikums in Patentsachen. Sie wurden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes meist unter Nachsicht der Vorlage von Zeugnissen über technische Vorbildung, zweijährige Praxis und der Ablegung der Prüfung in das Patentanwaltsregister eingetragen. Privilegientaxe, eine Gebühr, die für Verleihung eines Privilegiums zu zahlen ist. P. canonis, fori, immunitatis etc., s. Klerus.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 361.
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