Rücksteuer

[224] Rücksteuer (Rückzoll), Zurückerstattung einer Steuer oder eines Zolles für den Fall, daß ein steuer- oder zollpflichtiger Gegenstand einer nicht steuer- oder zollpflichtigen Verwendung zugeführt wird, soz. B. wenn menschliche Genußmittel für gewerbliche oder technische Zwecke Verwendung finden oder steuerpflichtige Gegenstände ausgeführt werden; vgl. Zölle (Rückzölle).[224]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 224-225.
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