Rechtsnachfolge

[668] Rechtsnachfolge (Sukzession), Eintritt einer Person (Rechtsnachfolger, Sukzessor) in ein bestehendes Rechtsverhältnis. Dabei ist zwischen Singularsukzession (Sondernachfolge), d. h. dem Eintritt in ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis, und Universalsukzession (Gesamtnachfolge) zu unterscheiden. Letztere bezeichnet den Übergang der Gesamtheit der Vermögensrechtsverhältnisse einer Person auf eine andre, wie er bei der Erbfolge stattfindet. Vgl. Lessing, Begriff der R. nach bürgerlichem Recht (Berl. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 668.
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