Rechtspraktikant

[669] Rechtspraktikant, in Süddeutschland, insbes. in Bayern, der junge Jurist, der nach bestandenem ersten juristischen Examen in den Vorbereitungsdienst für die weitere juristische Laufbahn eingetreten ist; in Norddeutschland, insbes. in Preußen, ist hierfür die Bezeichnung Referendar (s. d.) gebräuchlich. Der R. wird, nachdem er das zweite juristische Examen bestanden hat, »geprüfter R.« (in Norddeutschland Assessor). Vgl. Lunglmayr, Der juristische Vorbereitungsdienst in Bayern (Berl. 1905, 2 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 669.
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