Reichskanzleramt

[739] Reichskanzleramt, früher eine dem Reichskanzler unterstellte Zentralbehörde des Deutschen Reiches, bez. als Bundeskanzleramt des Norddeutschen Bundes, für die dem Kanzler obliegende Verwaltung und Beaufsichtigung der durch die Verfassung zu Gegenständen der Reichsverwaltung gewordenen, bez. unter die Aussicht des Kaisers gestellten Angelegenheiten, sowie für die dem Reichskanzler zustehen de Bearbeitung der übrigen Reichsangelegenheiten (Präsidialerlaß vom 12. Aug. 1867). Allmählich wurden für eine Reihe von Geschäftsbereichen eigne Reichsämter errichtet, worauf das R. unterm 24. Dez. 1879 die seinem verminderten Wirkungskreis entsprechende Bezeichnung Reichsamt des Innern (s. d.) erhielt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 739.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: