Reichsministerĭen

[741] Reichsministerĭen, in Österreich-Ungarn die Ministerien für die Verwaltung der beiden Reichshälften (Österreich und Ungarn) gemeinsamen Angelegenheiten, nämlich das k. und k. Ministerium des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Äußern, das Reichskriegsministerium und das Reichsfinanzministerium. Das Deutsche Reich hat keine R., sondern nur den Reichskanzler (s. d.) als alleinigen Reichsminister. – Reichsministerium wurde die von der Frankfurter Nationalversammlung an Stelle des am 12. Juli 1848 aufgelösten Bundestages eingesetzte Behörde genannt. Vgl. Deutschland, S. 822.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 741.
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