Requisitionsrecht

[817] Requisitionsrecht, die Befugnis der Bundesfürsten und Senate der Freien Städte, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß die eignen Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppenteile des Reichsheeres, die innerhalb ihres Staatsgebietes sich befinden, in Anspruch zu nehmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 817.
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