Schüttung

[87] Schüttung (Schützung), Bezeichnung für die bei Beschädigung ertragsfähiger Grundstücke durch Tiere oder Menschen stattfindende, private Pfändung, bez. Pfandnahme. Nach Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die hierauf bezüglichen landesrechtlichen Vorschriften bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches aufrecht erhalten worden (s. Pfändung, S. 690). – In der Bierbrauerei das zum Einmaischen kommende Malzquantum.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 87.
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