Schiffbaumeister

[773] Schiffbaumeister, höhere Baubeamte der Kriegsmarine, Marineschiffbaumeister mit Kapitänleutnantsrang; [773] Marineschiffbauinspektoren und Marinebauräte für Schiffbau mit Korvettenkapitänsrang; Marineoberbauräte und Schiffbaubetriebsdirektoren mit Fregattenkapitänsrang; Geheime Marinebauräte und Schiffbaudirektoren mit dem Range der Kapitäne zur See. Die S. ergänzen sich aus Schiffbauaspiranten, deren Befähigung durch eine Vorprüfung und zwei Hauptprüfungen erworben wird. Reifezeugnisse von Gymnasien oder Realschulen erster Ordnung sind Bedingung. Zur stufenweise abzulegenden Prüfung sind erforderlich: ein Jahr Arbeit als Schiffbaueleve, zwei Jahre Studium auf einer Technischen Hochschule des Deutschen Reiches, ferner zwei Jahre Studium auf der Technischen Hochschule in Berlin und zwei Jahre praktische Ausbildung auf einer kaiserlichen Werft. Die größern Privatwerften stellen ähnliche Anforderungen an ihre S. Vgl. Maschinenbauingenieur.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 773-774.
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