Schiffspart

[783] Schiffspart, der Anteil eines Mitreeders an dem gemeinschaftlichen Schiff. Ein Mitreeder kann mehrere Parten besitzen. Dieselben sind veräußerlich und vererblich (vgl. Handelsgesetzbuch, § 474 ff., 491,502 ff., 507). Vgl. Reeder.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 783.
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