Reeder

[685] Reeder (Rheder, franz. Armateur, Propriétaire de navires, engl. Shipowner, ital. Proprietario di navi), allgemein Eigentümer eines zur Seefahrt verwendeten Schiffes, im Handelsprivatrecht der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes (Handelsgesetzbuch, § 484). Reederei (Mitreederei), die Vereinigung mehrerer (Schiffsfreunde, Mitreeder), die ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden (§ 489). Der Anteil eines jeden an dem gemeinschaftlichen Schiff heißt Part oder Schiffspart (§ 474). Das Verhältnis der Mitreeder zueinander bestimmt der Reederbrief, d. h. der zwischen ihnen errichtete Vertrag. Mangels solcher Vereinbarungen finden die § 491 ff. Anwendung (§ 490). Für den Reedereibetrieb kann ein Korrespondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden (§ 492). Für die Angelegenheiten der Reederei sind die Beschlüsse der Mitreeder maßgebend; hierbei entscheidet in der Regel Stimmenmehrheit; die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet (§ 491). Die Verteilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffsparten (§ 502). Die Auflösung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden; der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Auflösungsbeschluß gleich (§ 506). Vgl. Peters, Die Entwickelung der deutschen Reederei (Jena 1899–1905, 2 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 685.
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