Schmähung von Staatseinrichtungen

[880] Schmähung von Staatseinrichtungen, die öffentliche wissentliche Behauptung oder Verbreitung von erdichteten oder entstellten Tatsachen, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen (auch Verleumdung des Staatswillens genannt), wird nach § 131 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.[880]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 880-881.
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