Schriftsasse

[42] Schriftsasse, früher ein Grundbesitzer, der den Obergerichten als erster Instanz unterworfen war, im Gegensatz zu den Amtssassen, die das Amt, in dessen Bereich ihr Besitztum lag, als erste Instanz anzuerkennen hatten; später reihten sich an das Vorrecht des Gerichtsstandes auch andre Vorrechte an, so daß sich eine mit Rang und Würde verbundene, persönliche Schriftsässigkeit entwickelte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 42.
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