Sportulieren

[778] Sportulieren (Sporteln einheben). Die Erhebung von Gebühren, Abgaben, Steuern, Vergütungen, von denen der Erhebende weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerm Betrage verschuldet, ist im Reichsstrafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Wenn der erhebende Beamte oder Rechtsbeistand Gebühren für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hatte, so wird er (§ 352) wegen Gebührenüberhebung mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. Waren aber die Gebühren etc. für eine öffentliche Kasse zu erheben und hat der Täter das rechtswidrig Erhobene ganz oder teilweise nicht zur Kasse gebracht, so trifft ihn (§ 353) Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Diese Strafe wird auch dem Beamten angedroht, der bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Materialien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 778.
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