Strafmilderung

[79] Strafmilderung, die Anwendung eines mildern als des zunächst im Gesetz aufgestellten Strafrahmens. Sie ist dem Richter nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gestattet; und diese kann ihm entweder für besondere Fälle oder allgemein eingeräumt sein (s. Mildernde Umstände). Ein ganz allgemeines Milderungsrecht des Richters kennt die österreichische, nicht aber die deutsche Strafgesetzgebung. Als Strafminderungsgründe gelten diejenigen Umstände, die eine niedrigere Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens rechtfertigen. Vgl. Strafrecht IV, 3).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 79.
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