Stundung

[148] Stundung, Fristerteilung in Ansehung einer fälligen Forderung. Eine solche S. kann nach dem neuern deutschen Prozeßrecht nur noch durch den Gläubiger, nicht mehr, wie es früher vielfach zulässig war, durch die Staatsgewalt erfolgen. Wegen der S. im Konkursverfahren s. Konkurs, ferner Ausgleichverfahren und Zwangsvergleich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 148.
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