Subrogation

[162] Subrogation (Surrogation, lat.), die Einsetzung eines neuen Berechtigten in die Stelle des bisherigen, das Nachrücken eines andern an die Stelle des bisherigen. z. B. ein späterer Hypothekengläubiger findet den frühern Hypothekengläubiger ab und tritt dadurch an dessen Rangstelle; ein Bürge zahlt und tritt dadurch an die Stelle des Gläubigers etc. Unter Subrogationsprinzip versteht man das Recht des Gläubigers, statt des untergegangenen oder abhanden gekommenen Gegenstandes vom Schuldner das zu fordern, was er an Stelle dieses Gegenstandes erhalten hat, soz. B. den Erlös eines Pfandes, falls dieses versteigert wurde (Bürgerliches Gesetzbuch, § 281). Vgl. Beyer, Die Surrogation bei Vermögen im Bürgerlichen Gesetzbuch (Marburg 1905).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 162.
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