Suspensīv

[214] Suspensīv (lat.), aufschiebend; daher suspensive Rechtsmittel, solche, die den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils und dessen zwangsweise Vollstreckung verhindern; Suspensivbedingung, eine aufschiebende Bedingung, von welcher der Beginn eines Rechtsverhältnisses abhängt; Suspensiveffekt, diejenige Wirkung der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels, nach der die rechtliche Geltung der dadurch angefochtenen Entscheidung und deren Vollzug gehemmt wird (vgl. Rechtsmittel).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 214.
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