Telegraphenwegegesetz

[391] Telegraphenwegegesetz vom 18. Dez. 1899 ermächtigt die Reichs-, die bayrische und württembergische Telegraphenverwaltung, die Verkehrswege mit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers für Telegraphenlinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege, d. h. für Personenbeförderung und Güterbewegung, dauernd beschränkt wird. Diese Befugnis stellt formell eine gesetzliche Beschränkung des Eigentums dar, die jedoch den Wegeeigentümer nur in seiner Eigenschaft als[391] Wegeunterhaltungspflichtigen trifft. Soweit durch Telegraphenanlagen die Wegeunterhaltung erschwert wird oder Instandsetzungen notwendig werden, hat die Telegraphenverwaltung den Unterhaltungspflichtigen zu entschädigen. Die Bestimmung des Telegraphengesetzes (s. d.), daß der Errichter der spätern elektrischen Anlage auch die Kosten für deren Schutz tragen muß, ist zugunsten des Wegeunterhaltungspflichtigen wesentlich eingeschränkt worden, dagegen ist die Telegraphenverwaltung befugt, Telegrapheneinschließlich Fernsprechlinien durch den Luftraum über Grundstücke zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt wird. Ein gesetzlicher Zwang zur Duldung von Gestängen auf den Dächern besteht nicht. Vgl. v. Rohr, Das T. vom 18. Dez. 1899 erläutert (Berl. 1900); Schelcher, Das T. (Leipz. 1900); wegen des Auslandes: »Législation télégraphique« (s. Telegraphenrecht).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 391-392.
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