Verbrauchsabgabe

[36] Verbrauchsabgabe wird nach den Gesetzen über Branntweinsteuer und Zuckersteuer von 1887 in Deutschland die Fabrikatsteuer genannt, die nur den heimischen Verbrauch treffen soll, und die beim Zucker nunmehr als einzige, beim Branntwein neben der Materialsteuer, Maischbottichsteuer und Brennsteuer erhoben wird. Vgl. Branntweinsteuer, S. 328, und Zuckersteuer. Auch in Österreich wird die Fabrikatsteuer von Branntwein und Zucker als V. oder Konsumabgabe bezeichnet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 36.
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