Vermächtnisvertrag

[84] Vermächtnisvertrag ist ein Vertrag, durch den die eine Partei der andern etwas vermacht. § 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnet den V. zum Erbvertrag (s. d.), und § 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt ihm eine Schenkung von Todes wegen (s. Schenkung) gleich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 84.
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