Vorzugsrecht

[267] Vorzugsrecht heißt im bürgerlichen Recht das Recht eines Gläubigers auf Befriedigung vor den übrigen Gläubigern. Dieses Recht auf »Priorität« (s. d.) kommt im Konkurs wie außerhalb desselben vor. Die deutsche Konkursordnung regelt die Rangordnung der Konkursgläubiger (s. Konkurs) in § 61. Das Recht auf abgesonderte Befriedigung (s. d.) wird manchmal auch (aber mit Unrecht) als V. bezeichnet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 267.
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