§. 8.

[38] Der Punct welcher bey einer Note stehet, vergrösseret seine vorhergehende Note um den halben Theil; und die Note, nach welcher der Punct stehet, muß noch halb so lang gehalten werden, als ihre natürliche Grösse beträgt. Z.E. Wenn der Punct nach einer ganzen Note stehet, so gilt er eine halbe:


8.

Nach einer halben Note gilt der Punct eine Viertheilnote.


8.

Nach einer Viertheilnote, eine Achttheilnote.


8.

Nach einer Achttheilnote eine Sechzehntheilnote, u.s.f.4


8.
Quelle:
Leopold Mozart: Versuch einer gründlichen Violinschule. Wien (1922), S. 38.
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