Andienen des Seeschadens

[468] Andienen (Andienung) des Seeschadens ist die Anzeige, welche der Versicherte an den Versicherer von dem den versicherten Gegenständen zugestoßenen Unfalle zu machen hat. Der Zweck dieser Vorschrift ist, den Versicherer in den Stand zu setzen, diejenigen[468] Maßregeln zu ergreifen, die ihm zur Verminderung des bereits entstandenen u. zur Verhütung ferneren Schadens dienlich erscheinen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 468-469.
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