Angeld

[485] Angeld (Handgeld), ein Geldstück od. eine Summe Geldes, welches bei Abschluß eines Contractes von dem einen Contrahenten dem andern zum Zeichen des perfect gewordenen Vertrages hingegeben wird. Bei der juristischen Beurtheilung des A-es sind die Grundsätze über Arrha (s.d.) anzuwenden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 485.
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