Anweisen

[585] Anweisen, 1) Holzhauern die zu fällenden Bäume od. den Käufern die Holzstöcke bezeichnen, die sie erhalten sollen; die Klaftern werden hierbei unten, Stämme an dem oberen u. unteren Ende mit dem Wald- od. einem eignen Controlstempel bezeichnet. Zum A. sind bestimmte Anweisetage festgesetzt, u. von den Käufern erhält der Förster für das A. ein Anweisegeld; 2) von Bauplätzen, Erlaubniß zur Ausführung eines Gebäudes auf einem bestimmten Platz geben; 3) Geld durch eine schriftliche Bestimmung Einem überweisen, s. u. Anweisung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 585.
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