Auslöschung

[51] Auslöschung (lat. Exstinctio, Rechtsk.), Aufhebung des früher Festgesetzten, bes. in Bezug auf letzte Willensordnungen, z.B. wenn der Testator den Namen eines eingesetzten Erben auslöscht, so wird die Erbeinsetzung ungültig.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 51.
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