Besitzentwendung

[674] Besitzentwendung (Furtum possessionis), widerrechtliche Ausdehnung der Besitzstandsrechte, dadurch begangen, daß Jemand eine ihm anvertraute Sache unterschlug, indem er seinen bisherigen Naturalbesitz durch eine diebische Contreciation widerrechtlich in Eigenthumsbesitz zu verwandeln bezweckte. Nach Römischem Recht unterlag dies dem Begriffe des Diebstahls; nach neuerem Strafrechte ist es unter den Begriff der Veruntreuung od. Unterschlagung zu stellen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 674.
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