Censitĭcus

[801] Censitĭcus, zinspflichtig; daher C. fundus (Censitĭcum bonum), ein Zinsgut, dessen Besitzer, Censit, voller Eigenthümer desselben ist, nur daß Zinsen u. Dienste leisten muß; C. contractus, Vertrag, durch welchen Jemand das nutzbare Eigenthum seines Grundstücks auf einen Andern überträgt, sich jedoch das Obereigenthum (Dominium directum) u. die Abführung eines Zinses an sich vorbehält.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 801.
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