Cognĭtor

[244] Cognĭtor (röm. Ant.), 1) Rechtsbeistand in Privatsachen, s. Rom (Ant.), u. Anwalt; 2) in Provinzialgerichten, Zeuge für das Bürgerrecht eines der Anmaßung desselben Angeklagten; 3) Fiskalischer Geschäftsträger, der z.B. die Schuldner des Fiscus aufsuchte, sie zur Bezahlung antrieb, des Fiscus Gerechtsame vertheidigte etc. Die Natur ihres Amtes (Cognitura) machte sie ziemlich verächtlich.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 244.
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