Cognitĭo

[244] Cognitĭo (Cognition, lat.), 1) Erkenntniß; 2) (röm. Ant.), richterliche Untersuchung u. Erkenntniß; bes. in außerordentlichen, nicht durch Gesetz, Edict etc. bestimmten Fällen, od. solchen, für die keine besondere Strafe festgesetzt ist, commissorialische Untersuchung (C. extraordinaria); nur von höheren Magistraten hingen solche Cognitiones ab; 3) (C. caussae), die Untersuchung u. Erwägung einer Sache; geht der gerichtlichen Entscheidung eines Processes u. den gerichtlichen Handlungen der Jurisdictio voluntaria mixta vorher; vgl. Civilgerichtsbarkeit. Daher Cognitional, eine richterliche Untersuchung betreffend, u. Cognitionaliter, verhörter Maßen, wenn ein Verhör über die Sache gehalten worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 244.
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