Commissum

[303] Commissum (lat.), 1) bei Verbrechen die wirkliche Begehung; 2) die Strafe od. der Verlust, welche eine pflichtwidrige Handlung zur Folge hat; daher Commissa heredĭtas, C. poena, verwirkte Erbschaft, verwirkte Strafe.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 303.
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